
Ein Antragsteller ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfe soweit er gemäß § 115 ZPO nicht über einsutzendes Einkommen verfügt. Das einzusetzende Einkommen berechnet sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich: • Einem Freibetrag für den Antragsteller • Freibeträgen für Ehegatten und Kinder • Kosten für Unterkunft (z.B. Mie...
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